Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Beteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss kommt große Bedeutung zu, weil diese Institution als "kleiner Gesetzgeber" nahezu alle relevanten Richtlinien in der medizinischen Versorgung auf der gesetzlichen Grundlage des SGB V beschließt. Diese Neuregelung ist nicht zuletzt dem jahrelangen und beharrlichen Einsatz für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verdanken und kann in diesem Zusammenhang als ein Meilenstein in der Bewegung für mehr Selbstbestimmung behinderter und chronisch kranker Menschen verstanden werden. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass die Patientenorganisationen kein Stimmrecht haben! Sie haben lediglich ein Mitberatungsrecht.

Gemäß der Geschäftsordnung trifft der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidungen als Plenum sowie in den besonderen Besetzungen

  • für ärztliche Angelegenheiten,
  • für die vertragsärztliche Versorgung,
  • für die vertragszahnärztliche Versorgung und
  • für die Krankenhausbehandlung.

In diese Kammern können bis zu 9 Patientenvertreter entsandt werden.

Jeder dieser Kammern sind inhaltlich-fachlich vorbereitenden Unterausschüssen untergeordnet. Diese zur Zeit 25 Unterausschüsse (z. B. DMP, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Arzneimittel, Prävention, Kriterien zur Qualitätsbeurteilung) können bis auf den Unterausschuss Finanzen mit jeweils bis zu 5 einvernehmlich zu benennenden Patientenvertretern besetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Unterausschüssen, dass Expertenwissen chronisch kranker und behinderter Menschen themenspezifisch einzubringen ist, was mit einem immensen und kontinuierlichem Informations-, Koordinations- Qualifizierungsaufwand verbunden ist.

Eine Benennung der Betroffenenvertreter für diese Unterausschüsse ist erfolgt. Bislang liegen rund 320 Meldungen aus den Verbänden vor, wobei vorrangig die themenspezifische Mitarbeit im Vordergrund des Interesses steht. Die Arbeitsaufgaben der Unterausschüsse sind vielfältig und deshalb die Ansprache kompetenter Vertreter aus den Behindertenverbänden weiterhin anspruchsvoll, sinnvoll und notwendig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss tagt in der Regel monatlich in unterschiedlicher Zusammensetzung seiner Kammern. Die Unterausschüsse tagen in unterschiedlicher Frequenz auch zeitweise wöchentlich je nach Themenstellung.

 Patientenbeteiligungsverordnung (58,1 KB)
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung - vom 19. Dezember 2003


Zur Website des Gemeinsamen Bundesausschuss:
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