Bedingungen für eine Mitgliedschaft

  • Der Deutsche Behindertenrat steht nichtstaatlichen Organisationen behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen offen, die eine bundesweite und bundespolitische Ausrichtung haben. Die Verbände müssen im Regelfall in mindestens fünf Bundesländern vertreten sein und über mindestens 750 Einzelmitglieder verfügen. Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitsausschuss des Deutschen Behindertenrats.
  • Die Mitglieder des Deutschen Behindertenrates sind Organisationen von Behinderten und chronisch kranken Menschen und ihrer Angehörigen. Diese müssen gewährleisten, dass behinderte und chronisch kranke Menschen und ihre Angehörigen sowohl unter den Mitgliedern als auch im Vorstand die Mehrheit stellen.
  • Die Mitgliedsorganisationen des Behindertenrates müssen im Regelfall den Status eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins haben. Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitsausschuss des Deutschen Behindertenrats.
  • Organisationen von behinderten und chronisch kranken Menschen und ihrer Angehörigen, die in einer Dachorganisation zusammengeschlossen sind, können sich entweder durch ihren Dachverband vertreten lassen oder selbst unter Beachtung der Grundsätze zu 3.1 im Deutschen Behindertenrat vertreten sein. Bei Einzelvertretung erhält jeder vertretene Verband eine Stimme. Die Dachorganisation erhält eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedsverbände abzüglich der Zahl der sich selbst vertretenden Verbände.

(Quelle: Statuten des Deutschen Behindertenrates, Punkt 3)

 

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